Habe ich als Zeitarbeitnehmer Urlaubsanspruch?
Habe ich als Zeitarbeitnehmer Urlaubsanspruch?
Habe ich als Zeitarbeitnehmer Urlaubsanspruch?
Man mag von der deutschen Gesetzgebung halten, was man will. Eins muss man ihr lassen: Sie lässt keine Ausnahmen zu und ist um Gleichstellung bemüht. So auch bei der Urlaubsregelung. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub – auch Leiharbeiter.
Jeder Zeitarbeiter hat grundsätzlich das Recht auf bezahlten Urlaub. Dieser Urlaub wird dem Arbeitnehmer dabei vom Zeitarbeitsunternehmen genehmigt. Geregelt wird der Urlaubsanspruch in § 6.1 des Manteltarifvertrages der iGZ. Darin heißt es unmissverständlich: „Urlaubstermine können jeweils nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festgelegt werden“.
Die Problematik bei den Urlaubsterminen und dessen Lösung
In der Praxis kann ein Zeitarbeitsunternehmen nie alle Umstände bei der Urlaubsplanung des Kundenunternehmens kennen. Dort stehen eventuell Betriebsferien an oder es sind Brückentage als arbeitsfrei gekennzeichnet. Auch ist dem Zeitarbeitsunternehmen nicht immer jedes Detail zu den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers bekannt. Somit kommt es in der Regel zu zwei Konstellationen in Sachen Urlaub. Entweder hat ein Kundenunternehmen Urlaubsferien bestimmt. Dann teilt das Unternehmen dies dem Zeitarbeitnehmer mit, unterschreibt den Antrag auf Urlaub für das Zeitarbeitsunternehmen und dieses genehmigt am Ende den Urlaubsschein für den Zeitarbeitnehmer. Oder, das ist Konstellation Nummer 2, der Zeitarbeitnehmer bespricht seinen Urlaub zunächst im Kundenunternehmen und lässt sich dort den Urlaubsschein unterzeichnen. Sofern sich Arbeitnehmer und Kundenunternehmen hier einig sind, wird der Urlaubsschein zusätzlich vom Zeitarbeitsunternehmen abgezeichnet. Und der Urlaub kann genommen werden.
Wie viel Urlaubstage stehen mit in der Zeitarbeit zu?
Der Urlaubsanspruch und dessen Untergrenzen werden im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Zeitarbeitern stehen dabei bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage Urlaub zu, bei einer 6-Tage-Woche sind es 24 Arbeitstage. Tarifverträge dürfen von dieser Regelung abweichen, aber nur dann, wenn Sie zum Vorteil des Arbeitnehmers ausfallen. Die Länge des Urlaubs hängt auch davon ab, wie lange ein Arbeitnehmer ununterbrochen einem Betrieb angehörig ist. Bei einer Betriebszugehörigkeit von einem Jahr sind es per iGZ Tarifvertrag 24 Tage. Die Anzahl der Urlaubstage steigert sich bis zum fünften Jahr kontinuierlich und beträgt dann 30 Tage.
Habe ich auch in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?
Generell haben Zeitarbeitnehmer erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma Anspruch auf vollen Urlaub. Allerdings stehen einem Zeitarbeiter auch während der Probezeit Urlaubsansprüche zu. Während der ersten sechs Monate der Beschäftigung steht einem Zeitarbeitnehmer rein rechtlich gesehen für jeden Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. In der Praxis wird der erste Urlaub allerdings erst nach Ablauf des ersten Beschäftigungsmonats gewährt. Erst dann hat sich ein Zeitarbeitnehmer schließlich den Anspruch auf Urlaub erarbeitet! Abweichungen von dieser Praxis sind natürlich möglich, sollten aber immer als „Vertrauensvorschuss“ des Zeitarbeitsunternehmens gesehen werden.
Kann mein Urlaubsanspruch auch verfallen?
Gemäß § 6.2.4 des iGZ Tarifvertrages erlischt ein Urlaubsanspruch grundsätzlich immer mit Ende des Kalenderjahres. Ausnahmen von dieser Regel sind aber möglich. So kann Urlaub auch noch im Folgejahr genommen werden, wenn zwar das Recht auf Urlaub bestand, dieser aus bestimmten Gründen aber nicht gewährt wurde oder aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Auch wenn ein Zeitarbeitnehmer im Urlaub erkrankt und hierfür ein Attest vorlegen kann, hat er auch nach Ablauf der Frist Anspruch auf Urlaub. In diesen genannten Fällen wird der Urlaubsanspruch auf das Folgejahr übertragen. Dort muss der Urlaub aber unbedingt bis zum 31. März genommen werden. Ansonsten erlischt der Anspruch vollständig.
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