Wie lange darf ich als Leiharbeitnehmer maximal in einem Betrieb arbeiten?
Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das seit April 2017 in Kraft ist, regelt schon weitaus länger die Rahmenbedingungen der Zeitarbeit. Doch seit 2017 wurde erstmals eine Obergrenze für die Dauer der Leiharbeit eingeführt. Der einzelne Leiharbeitnehmer darf grundsätzlich maximal 18 Monate auf demselben Arbeitsplatz bei einem Entleiher arbeiten (§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG). Doch was passiert, wenn diese Dauer überschritten wird?
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat vor allem ein Ziel: Langfristig sollen mehr Zeitarbeiter in eine Festanstellung übernommen werden. Gemeinsam mit dem gleichfalls geltenden „Equal Pay“ Prinzip, also gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit, sollen durch die Regeln die Rechte von Zeitarbeitnehmern gestärkt werden.
Wie lange darf ein Unternehmen Leiharbeiter beschäftigen?
Gemäß geltendem Recht darf ein Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate bei demselben Entleiher tätig sein. Unternehmen, die diese Regel missachten und einen Leiharbeiter länger als 18 Monate ununterbrochen bei sich beschäftigen, müssen mit hohen Strafen rechnen. Bis zu 30.000 Euro können bei Verstößen gegen das AÜG fällig werden! Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Unternehmen, die in Ihrem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen aufgestellt haben, dürfen Leiharbeiter auch länger als 18 Monate ununterbrochen bei sich beschäftigen.
Was passiert nach Ablauf der Frist von 18 Monaten?
Im Idealfall hat sich der Entleihbetrieb dazu entschieden, den Zeitarbeiter in Festanstellung zu übernehmen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, einen entweder befristeten oder unbefristeten Vertrag zu unterzeichnen. Nach Ablauf der 18 Monate darf ein Leiharbeiter noch für bis zu 24 weitere Monate befristet angestellt werden. In diesem Rahmen darf ein Arbeitsvertrag bis zu drei Mal verlängert werden.
Rechtlich ebenfalls möglich ist es, einen Zeitarbeitnehmer für genau drei Monate und einen Tag befristet einzustellen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Zeitarbeitnehmer dann erneut über die Zeitarbeitsfirma entliehen. Allerdings gilt bei der zweiten Entleihe umgehend der Gleichstellungsgrundsatz. Dies beinhaltet unter anderem, dass der Zeitarbeitnehmer das gleiche Gehalt erhalten muss wie festangestellte Kollegen in der gleichen Position.
Ebenfalls möglich ist das Einsetzen von Zeitarbeitern im Rahmen eines Werksvertrages. Hierbei fungiert die Zeitarbeitsfirma als Subunternehmer für das Unternehmen. Die 18 Monate Frist kann so verlängert werden.
Wie wird die Einhaltung des AÜG geprüft und wird überhaupt geprüft?
Unternehmen, die Zeitarbeiter beschäftigen, werden in der Regel nicht überprüft. Maximal sind unregelmäßige Kontrollen zu erwarten. Anders sieht es mit den Zeitarbeitsfirmen aus. Diese werden regelmäßig durch die Bundesagentur für Arbeit überprüft. Stellt die Bundesagentur Verstöße gegen geltendes Recht durch die Zeitarbeitsfirmen fest, wird allerdings auch der Entleihbetrieb genauer unter die Lupe genommen. Unter Umständen wird die Rentenversicherung aktiviert, die die regelmäßigen Zahlungen aller Sozialversicherungsbeiträge prüft. Auch Aktenprüfungen sind nicht ausgeschlossen.
Gibt es Ordnungswidrigkeiten, die besonders sanktioniert werden?
Ordnungswidrig ist im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung vor allem die Überlassung ohne Erlaubnis. Weil hierfür Sanktionen Entleiher und Verleiher gleichermaßen treffen, sollte sich ein entleihendes Unternehmen entsprechende Erlaubnisse immer vorlegen lassen. Wenn ein Entleiher einen ihm überlassenden Ausländer tätig werden lässt, der keinen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch besitzt, drohen Geldstrafen bis zu 50.000 Euro! Werden Ausländer zu deutlich schlechteren Bedingungen als ihre deutschen Kollegen beschäftigt, drohen sogar Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.